27. Juli 2016

Neue Infor­ma­ti­ons­pflicht für Online­händler

Seit dem 09.01.2016 gibt es für Online­händler eine neue Infor­ma­ti­ons­pflicht, die sie unbe­dingt beachten sollten. Recht­li­cher Hinter­grund ist die EU-Verord­nung Nr. 524/2013 über die Online-Beile­gung verbraucher­rechtlicher Strei­tig­keiten (ODR-Verord­nung). Diese Verord­nung bindet die Mitglied­staaten unmit­telbar.

OS-Platt­form

Die Platt­form zur Online-Streit­bei­le­gung (OS-Platt­form) soll Unter­neh­mern und Verbrau­chern helfen, Strei­tig­keiten außer­ge­richt­lich beizu­legen. Beide Seiten sollen sich bei Bedarf an die Platt­form wenden können. Die Strei­tig­keiten beziehen sich auf die Erfül­lung von Vertrags­pflichten. Durch die Online-Streit­bei­le­gung sollen Strei­tig­keiten beigelegt werden, die aus Online­käufen entstehen, bei denen Verbrau­cher und Unter­nehmer weit vonein­ander entfernt leben.

Infor­ma­ti­ons­pflicht über das OS-Verfahren

Online­händler müssen nun ab dem 9. Januar 2016 einen leicht zugäng­li­chen Link zur OS-Platt­form der EU auf ihrer Webseite bereit­halten. Dieser sollte sich im Impressum oder in den AGB befinden. Zusätz­lich muss eine E-Mail-Adresse des Unter­neh­mens ange­geben werden. Seit dem 15. Februar 2016 ist die OS-Platt­form frei­ge­schaltet. Sie hat folgende Adresse:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Betrof­fene Online­händler

Anbieter von Online-Kauf­ver­trägen, Anbieter von Online-Dienst­leis­tungs­ver­trägen sowie in der Euro­päi­schen Union nieder­ge­las­sene Online-Markt­plätze wie eBay oder Amazon trifft die Infor­ma­ti­ons­pflicht. Betroffen sind mithin alle Unter­nehmer mit Sitz in der EU, die (auch) an EU-Verbrau­cher Waren und/oder Dienst­leis­tungen verkaufen bzw. Dienst­leis­tungen erbringen. Voraus­set­zung ist, dass sie ihre Leis­tungen auf einer Webseite oder sonst auf elek­tro­ni­schem Weg anbieten und der Verbrau­cher über die Webseite oder sonst auf elek­tro­ni­schem Weg bestellt.

Abmah­nung möglich

Kommt der Online­händler seiner Infor­ma­ti­ons­pflicht nicht nach und stellt keinen entspre­chenden Link auf seiner Webseite bereit, sind Sank­tionen durch die Mitglied­staaten vorge­sehen. Diese müssen „wirksam, verhält­nis­mäßig und abschre­ckend“ sein. Typi­scher­weise drohen bei Verstößen gegen die Infor­ma­ti­ons­pflicht Abmah­nungen durch wett­be­werbs­wid­riges Verhalten.

Funk­ti­ons­weise der OS-Platt­form

Verbrau­cher, die beim Online­kauf auf ein Problem stoßen, können über die OS-Platt­form online eine Beschwerde in der Sprache ihrer Wahl einrei­chen. Der Unter­nehmer wird über die Platt­form für Online-Streit­bei­le­gung darüber infor­miert, dass eine Beschwerde über ihn anhängig ist. Es handelt sich hierbei um die Möglich­keit, ein Streit­bei­le­gungs­ver­fahren durch­zu­führen, nicht um eine Verpflich­tung. Der Verbrau­cher und der Unter­nehmer verein­baren dann, von welcher Einrich­tung zur alter­na­tiven Streit­bei­le­gung (AS) ihre Strei­tig­keit bear­beitet werden soll. Haben sie sich geei­nigt, werden der gewählten AS-Einrich­tung über die OS-Platt­form Einzel­heiten zu der Strei­tig­keit über­mit­telt.

Der Bundestag hat am 3. Dezember 2015 das Gesetz über die alter­na­tive Streit­bei­le­gung in Verbrau­cher­sa­chen (VSBG) beschlossen. Der Bundesrat hat diesem in seiner Sitzung vom 29. Januar 2016 zugstimmt. Nach der Ausfer­ti­gung durch den Bundes­prä­si­denten und der Veröf­fent­li­chung im Bundes­ge­setz­blatt trat das VSBG am 1. April 2016 in Kraft.

Reak­ti­ons­pflicht auf Beschwerde?

Online­händler haben zunächst 10 Tage Zeit, auf eine Beschwerde zu reagieren. Reagiert der Online­händler jedoch nicht inner­halb der 10 Tage auf die Beschwerde ist das Verfahren (kosten­frei) beendet. Es besteht also keine Pflicht, eine alter­na­tive Streit­bei­le­gung zu nutzen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Online­händler frei­willig dazu verpflichtet hat, die OS-Platt­form für die Streit­schlich­tung zu nutzen.

Kosten des Verfah­rens

Das Verfahren ist auch nicht kostenlos. Die Gebühren für die Durch­füh­rung eines Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens, die der Unter­nehmer zu tragen hat, betragen danach

  • 190 Euro bei Streit­werten bis einschließ­lich 100 Euro,
  • 250 Euro bei Streit­werten über 100 Euro bis einschließ­lich 500 Euro,
  • 300 Euro bei Streit­werten über 500 Euro bis einschließ­lich 2.000 Euro.
  • 380 Euro bei Streit­werten über 2.000 Euro.

Nur wenn der Antrag auf Durch­füh­rung des Streit­bei­le­gungs­ver­fah­rens als miss­bräuch­lich anzu­sehen ist, muss der Verbrau­cher 30 Euro bezahlen.

Fazit

Online­händler sollten zunächst unbe­dingt ihre Infor­ma­ti­ons­pflichten erfüllen. Das weitere Vorgehen liegt dann im Ermessen des Online­händ­lers.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.