1. Juli 2014

Die steu­er­liche Behand­lung von Abfin­dungen

Der Verlust des Arbeits­platzes steht häufig mit einer Ausgleichs­zah­lung des Arbeit­ge­bers – einer Abfin­dung – im Zusam­men­hang. Dieser Artikel gibt eine Über­sicht, wie Abfin­dungen steu­er­lich behan­delt werden.

Was ist eine Abfin­dung? Abfin­dungen sind nach der Defi­ni­tion der Recht­spre­chung Leis­tungen, die ein Arbeit­nehmer als Ausgleich für die mit der Auflö­sung des Dienst­ver­hält­nisses verbun­denen Nach­teile, insbe­son­dere für den Verlust des Arbeits­platzes, erhält (sach­li­cher Zusam­men­hang).

Nach dem Bundes­fi­nanzhof ist auch eine Zahlung durch den Arbeit­geber eine Abfin­dung anzu­nehmen, wenn die Zahlung für die unbe­fris­tete Redu­zie­rung der Wochen­ar­beits­zeit geleistet wurde. Ein zeit­li­cher Zusam­men­hang zwischen dem Ende des Arbeits­platzes und der Zahlung der Abfin­dung ist nicht erfor­der­lich. Fallen diese Daten jedoch erheb­lich ausein­ander, können sich Zweifel an dem sach­li­chen Zusam­men­hang ergeben.

Achtung: Eine Abfin­dung kann sowohl als Geld­zah­lung als auch als Sach­zu­wen­dung erbracht werden.

Wie wirken sich die Leis­tungen steu­er­lich aus? Wenn der Arbeit­nehmer auf Veran­las­sung des Arbeit­ge­bers vorzeitig ausscheidet, kann ihm normal zu besteu­ernder Arbeits­lohn, eine steu­er­be­güns­tigte Entschä­di­gung oder eine steu­er­be­güns­tigte Leis­tung für eine mehr­jäh­rige Tätig­keit zufließen.

Den häufigsten Anwen­dungs­fall stellt die Entschä­di­gung dar. Diese setzt voraus, dass anstelle der bisher geschul­deten Leis­tung eine andere Leis­tung tritt. Diese andere Leis­tung muss auf einem anderen, eigen­stän­digen Rechts­grund beruhen, der regel­mäßig Bestand­teil einer Auflö­sungs­ver­ein­ba­rung ist. Ein solcher Rechts­grund kann aber auch bereits bei Abschluss des Dienst­ver­trags für den Fall des vorzei­tigen Ausschei­dens verein­bart werden.

Eine Entlas­sungs­ent­schä­di­gung setzt den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der Arbeit­nehmer rechnen konnte. Es werden damit nicht bereits erdiente Ansprüche wie rück­stän­diger Arbeits­lohn, antei­liges Urlaubs­geld, Urlaubs­ab­gel­tung, Weih­nachts­geld, Grati­fi­ka­tionen oder Tantiemen abge­golten,

Begüns­tigte Besteue­rung Abfin­dungs­zah­lungen sind grund­sätz­lich ermä­ßigt zu besteuern, wenn die Voraus­set­zungen einer Entschä­di­gungs­zah­lung erfüllt sind. Nach der Recht­spre­chung des BFH ist eine Entschä­di­gung nur dann tarif­be­güns­tigt, wenn sie zu einer Zusam­men­bal­lung von Einkünften inner­halb eines Veran­la­gungs­jahres führt.

Anwen­dung eines ermä­ßigten Steuer­satzes Ziel­set­zung der begüns­tigten Besteue­rung ist es, eine verschärfte Progres­si­ons­wir­kung durch die Zusam­men­bal­lung von laufend bezo­genen und außer­or­dent­li­chen, nicht regel­mäßig erziel­baren Einkünften in einem Jahr zu verhin­dern. Die auf die außer­or­dent­li­chen Einkünfte entfal­lende Einkom­men­steuer ist nach einem ermä­ßigten Steu­er­satz zu bemessen.

Die Einkom­men­steuer für das Einkommen ohne die außer­or­dent­li­chen Einkünfte wird der Einkom­men­steuer für das Einkommen ohne die außer­or­dent­li­chen Einkünfte zzgl. eines Fünf­tels der außer­or­dent­li­chen Einkünfte gegen­über­ge­stellt („Fünf­te­lungs­me­thode“). Der Unter­schieds­be­trag wird verfünf­facht und der Einkom­men­steuer für das verblei­bende zu versteu­ernde Einkommen hinzu­ge­rechnet. Der so ermit­telte Betrag ist im Jahr des Zuflusses der außer­or­dent­li­chen Einkünfte zu zahlen.

Zufluss der Abfin­dungs­zah­lungen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer können den Zeit­punkt des Zuflusses einer Abfin­dung oder eines Teil­be­trags steu­er­wirksam gestalten, dass sie deren ursprüng­lich vorge­se­hene Fällig­keit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeit­punkt verschieben.

Abgren­zung zu nicht begüns­tigten Abfin­dungen Keine begüns­tigten Abfin­dungen liegen vor bei einer Kündi­gung durch den Arbeit­nehmer, bei einer Ände­rungs­kün­di­gung durch den Arbeit­geber, bei Abfin­dungen anläss­lich eines Betriebs­über­gangs, beim Ablauf eines befris­teten Arbeits­ver­trags sowie beim Eintritt in den Ruhe­stand.