16. Dezember 2011

Steuern sparen mit Hand­werker-, Reini­gung­krafts- und Haus­halts­hil­fen­ab­rech­nungen

Fallen im privaten Haus­halt Repa­ra­turen oder Reno­vie­rungen an, können die Rech­nungen hierfür schnell hohe Summen errei­chen. Zum Glück gibt es die Möglich­keit den Staat an diesen aber auch an weiteren Kosten wie z.B. für eine private Reini­gungs­kraft zu betei­ligen und sich einen Teil des Geldes im Rahmen der Steu­er­erklä­rung wieder­zu­holen.

Die soge­nannte Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­nahe Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse und für die Inan­pruch­nahme haus­halts­naher Dienst­leis­tungen sowie Hand­wer­kerleis­tungen wurde ursprüng­lich vom Gesetz­geber zur Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit einge­führt und sollte durch die Steu­er­ermä­ßi­gung einen Anreiz darstellen, die Leis­tung regulär mit Rech­nung zu erbringen. Sie stellt aber darüber hinaus eine gute Möglich­keit dar, die eigene Einkom­men­steuer zu verrin­gern. Grund­sätz­lich gibt es drei Bereiche der Dienst­leis­tungen, die unter die Steu­er­ermä­ßi­gung fallen:

Anstel­lung einer 400-Euro Kraft. Wird privat eine Haus­halts­hilfe für den eigenen Haus­halt im Rahmen einer gering­fü­gigen Beschäf­ti­gung einge­stellt, so kann sich die tarif­liche Einkom­men­steuer um bis zu 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch um 510 Euro ermä­ßigen. Zu bedenken ist hierbei, dass der entspre­chende Anteil der Kosten hierfür und für die beiden folgenden Dienst­leis­tungs­arten direkt von der tarif­li­chen Einkom­men­steuer abge­zogen werden kann und nicht wie bei Werbungs­kosten nur die steu­er­liche Bemes­sungs­grund­lage verrin­gert.

Haus­halts­nahe Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse oder haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen. Wird keine 400-Euro Kraft einge­stellt, kann die Einkom­men­steuer eben­falls um bis zu 20 Prozent der Kosten für ein haus­halts­nahes Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis oder einer haus­halts­nahe Dienst­leis­tung ermä­ßigt werden; aller­dings im Gegen­satz zur gering­fü­gigen Beschäf­ti­gung um bis zu 4.000 Euro. Hier­unter fallen nicht nur typi­sche Haus­halts­tä­tig­keiten wie z.B. die Zube­rei­tung von Mahl­zeiten und die Reini­gung der Wohnung sondern auch die Pflege und Betreuung von Kindern oder pfle­ge­be­dürf­tigen Personen.

Hand­wer­kerleis­tungen. Fallen Kosten eines Hand­wer­kers für die Reno­vie­rung, Erhal­tung oder Moder­ni­sie­rung der Wohnung oder des Hauses an, kann sich die Einkom­men­steuer eben­falls um 20 Prozent der Aufwen­dungen hierfür, maximal jedoch um 1.200 Euro vermin­dern. Ausge­nommen hiervon sind öffent­lich geför­derte Maßnahmen, wie z.B. die CO²-Gebäu­de­sa­nie­rung mit dem Förder­pro­gramm der KFW-Bank.

Ausnahmen. Der Steu­er­abzug kann nur erfolgen, soweit die Kosten nicht unter die Werbungs­kosten bzw. Betriebs­aus­gaben, außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen oder unter die Sonder­aus­gaben fallen. Stellen die Aufwen­dungen einkom­men­steu­er­recht­liche Kinder­be­treu­ungs­kosten dar, so scheidet eine Steu­er­ermä­ßi­gung gänz­lich aus. Des Weiteren sind Barzah­lungen grund­sätz­lich von der Steu­er­ermä­ßi­gung ausge­schlossen. Verein­baren Sie daher immer eine Über­wei­sung.

Hinweis. Eine Ermä­ßi­gung der Einkom­men­steuer kommt nur dann in Frage, wenn der Steu­er­pflich­tige Auftrag­geber oder Arbeit­geber einer haus­halts­nahen Dienst­leis­tung oder Beschäf­ti­gung ist, eine Rech­nung erhält und die Zahlung der Kosten auf das Konto des Leis­tungs­er­brin­gers erfolgt ist. Dies ist ggf. auch anhand der detail­lierten Rech­nung bzw. Lohn­ab­rech­nung und eines Konto­aus­zugs nach­zu­weisen. Bei Anstel­lung einer 400-Euro Kraft dient eine zum Jahres­ende erteilte Beschei­ni­gung (nach § 28h Abs.4 SGB IV) der Minijob-Zentrale als Nach­weis. Weiterhin zu beachten ist, dass nur Arbeits­kosten abzugs­fähig sind, nicht dagegen die Kosten für Mate­rial oder gelie­ferte Waren. Daher muss sich aus der Rech­nung auch das Entgelt für die Arbeits­leis­tung und für das Mate­rial getrennt entnehmen lassen. Die Höchst­grenzen gelten jeweils nur haus­halts­be­zogen, d.h. auch bei zwei Allein­ste­henden in einem Haus­halt kann insge­samt für beide nur der jewei­lige einfache Höchst­be­trag geltend gemacht werden.

Tipp. Auch Mieter einer Wohnung können eine Steu­er­ermä­ßi­gung erhalten, wenn die von ihnen zu zahlenden Neben­kosten Beträge umfassen, die für haus­halts­nahe Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse, haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen oder Hand­wer­kerleis­tungen geschuldet werden und der Anteil des Mieters an den vom Vermieter (unbar!) gezahlten Aufwen­dungen aus der Jahres­ab­rech­nung hervor­geht.

Fazit. Durch die Möglich­keit der Steu­er­ermä­ßi­gung für Aufwen­dungen für haus­halts­nahe Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse, haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen und Hand­wer­kerleis­tungen lässt sich bei Beach­tung der Anfor­de­rungen des Gesetz­ge­bers eine Menge Geld sparen. Nutzen Sie diese Möglich­keit und lassen Sie sich bei Bedarf oder Unsi­cher­heiten über die genauen Voraus­set­zungen von Ihrem Steuer­berater helfen.